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Auftragsarbeiten Pressefotografie:
Grundkosten:
Fototermine bis zu bis zu 2 Stunden: € 200,-
Fototermine bis zu bis zu 4 Stunden: € 300,-
Fototermine bis zu bis zu 8 Stunden: € 500,-
Diese Kosten enthalten das Fotografieren selbst, Bearbeitung
des Materials bis zur Druckreife, Brennen auf CD. Ein Ausdruck
(Fotoalbum) von sämtlichen Bildern in Briefmarkengröße.
In Wien sind für Termine in den Bezirken 1-9 und 20 auch
die Fahrtkosten sowie die Anreisezeit inkludiert.
Tarife für Fahrten in den Außenbezirken und außerhalb Wiens:
Anreisezeit:
pro Stunde € 25,-
Fahrtkosten:
amtliches Kilometergeld oder Ersatz der Kosten für öffentlichen
Verkehr (ÖBB: auf Basis Vorteilscard)
Weitere Kosten:
Weitere, oder zusätzliche Arbeiten werden mit Euro 60,-
pro Stunde verrechnet. Das Urheberrecht verbleibt beim Fotografen.
Für die Abtretung der Rechte (Weitergabe an Dritte) in
Web und Print verrechnen wir einen Zuschlag von 50% auf die
Grundkosten.
>>> Als gemeinnütziger Verein verrechnen wir keine MwSt.! <<<
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fotografen herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen
nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit
der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem
Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als
erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare
(abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich
vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen
etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls
erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten
Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels
anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für
eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur
für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers
und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung
(Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar
beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen
wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen;
Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung
der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3.
UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert,
ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars
und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine
Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose
Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher,
Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare
auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt
dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung
die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder
ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher
Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen
Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall,
gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des
Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite)
mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung
zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch
für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel
(Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung
abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst,
Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen
(z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält
den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere
hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78
UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von
Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere
von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher
Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt
2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über
Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial)
haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und
die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit
dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen
sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten
und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen
Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts
oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,
Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände
sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt
vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig
ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze
oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen
lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung
des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen
von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel
dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue
Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls
haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle
Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen,
wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen
etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb
von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller
Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung
als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist
beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner
nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist
eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen
abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher
Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen
gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen
unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder
leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils
gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar
zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen
sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der
Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte,
Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.),
auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner
gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige
grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten.
Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des
erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand,
steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte
des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen
Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen
(z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich
erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar
und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung
einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich
Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den
§§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung
der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87
UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall
der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht
als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)
vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens
(§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in
der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG)
zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1
UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe
von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur
Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird,
sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen
ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der
Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten
des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber)
die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar
gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist
der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung
Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in
der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab
dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der
Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die
am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate
für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher
- anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners
übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz
des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen
am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar;
jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.
Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar,
das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten
außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit
nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt
nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke
oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig
von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik
(Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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